| Der Veranstalter schliesst eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ab. Ausserdem ist jeder als FahrerIn und BeifahrerIn genannte TeilnehmerIn gegen Unfall versichert. Todesfall | 5.115,- Euro | Invalidität mit Progressionsstaffel 200 % | 25.565,- Euro | Übergangsentschädigung | 2.555,- Euro | Bergungskosten | 1.020,- Euro | Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld pro Tag | 10,- Euro | Die Fahrzeuge der TeilnehmerInnen müssen eine Mindest-Haftpflichtversicherung von 1.000.000,- Euro pauschal besitzen. Mit Abgabe der Nennung versichert der/die TeilnehmerIn, dass für das teilnehmende Fahrzeug eine uneingeschränkte, entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und auf Verlangen nachgewiesen werden kann. Neben der für die TeilnehmerIn abgeschlossenen Unfallversicherung behalten alle deutschen KFZ- und gegebenfalls persönlichen Versicherungen ihre Gültigkeit, da es beim Lehrgang und in der Schlussprüfung nicht um die Wertung der Bestzeit oder Erzielung der Höchstgeschwindigkeit geht. Dennoch versuchen einige Versicherer die Deckung abzulehnen, doch es gibt diveres Urteile gegen den Versicherer, siehe unter anderem Urteil OLG Karlsruhe 12U85/04 Jede/r TeilnehmerIn trägt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die von ihm/ihr oder seinem/r/ihrem BeifahrerIn und seinem/ihrem Fahrzeug verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Veranstalter sowie alle mit der Veranstaltung in Verbindung stehenden Organisationen und Einzelpersonen lehnen für sich den FahrernInnen und Beifahrern/innen gegenüber jeder Haftung Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die vor, während oder nach der Veranstaltung eintreten, sofern nicht Vorsatz vorliegt. Aufgrund des für entsprechende Lehrgänge typischen erhöhten Risikos verzichten die TeilnehmerInnen auf die Geltendmachung aller Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Seiten des Veranstalters und den übrigen in diesem Absatz genannten grob fahrlässig verursacht wurden, wobei für leichte Fahrlässigkeit überhaupt nicht gehaftet wird, für grobe Fahrlässigkeit nur dann, wenn diese besonders grob ist und bereits an bedingten Vorsatz grenzt. Mit Abgabe dieser Nennung verzichten die TeilnehmerInnen auf Ansprüche und Rückgriffe, die über die Leistungen der Veranstalter-Haftpflichtversicherung und der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge hinausgehen. Ausserdem erklärt sich jede/r TeilnehmerIn ausdrücklich bereit, im Streitfalle eine gütliche, aussergerichtliche Einigung anzustreben.
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